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Rechtliche Grundlagen zur Behandlung

Gesetzliche Grundlagen zur Behandlung für Versicherte der Rentenversicherung, der
gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.


Abhängigkeit ist eine Erkrankung. Versicherte haben demnach Anspruch auf Behandlung. Dies hat der Gesetzgeber den Rentenversicherungsträgern (BfA, VdR, LVA etc.) und den gesetzlichen Krankenkassen zur Auflage gemacht. Die Renten- und Krankenversicherungen haben dies in gemeinsamen Empfehlungen konkretisiert. Private Krankenkassen haben dies weitgehend für ihre Versicherten übernommen. Einige der gesetzlichen Regelungen und gemeinsamen Empfehlungen haben wir hier zusammengefasst.

 

SGB IX § 9 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen.

 

SGB IX § 13 (2) Gemeinsame Empfehlungen
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen.

 

Gemeinsame Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGB IX (gemeinsame Empfehlung „Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit“) vom 22. März 2004
Nach §§ 10 bis 13 SGB IX sind die Rehabilitationsträger im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen verantwortlich, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich – „wie aus einer Hand“ – erbracht werden. Eine umfassende, nahtlose, zügige sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitliche Erbringung der im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe liegt sowohl im Interesse der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen als auch der zuständigen Rehabilitationsträger. Sie tragen hierfür gemeinsam die Verantwortung, um eine größtmögliche Wirksamkeit und nach wirtschaftlichen Grundsätzen ausgeführte Leistung zu erzielen.

 

Unterzeichner dieser Empfehlung sind: